Der Grenzwert in Deutschland liegt bei 0,2 %. Es gibt aktuell Gerüchte, dass dieser THC-Wert bei Produkten von CBD verändert bzw. erhört wurde, dies ist aber nicht der Fall. Hierbei stützt man sich auf das neue Urteil des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21
"Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Berliner Urteil verworfen, mit dem diese insbesondere wegen des Handels mit CBD-Blüten zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind. 0,2 Prozent Delta-9-THC gilt als Europarechtliche Warenverkehrsfreiheit.
Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und neun Monaten & von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat), verurteilt. Das BGH bestätigt die Verurteilung.
Nach den Urteilsfeststellungen des Landgerichts erwarb der Hauptangeklagte – mit Unterstützung des zweiten Angeklagten und eines unbekannt gebliebenen Dritten – im September und Oktober 2019 jeweils 60 kg Blüten von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD). Die CBD-Blüten verkaufte er gewinnbringend an Großhändler weiter, die diese ihrerseits an Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht die CBD-Blüten zu Recht als Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet.
Die Blüten fielen nicht unter eine Ausnahmevorschrift für Cannabis. Zwar wiesen sie einen Wirkstoffgehalt von 0,2 prozent THC, (welcher Innerhalb der Europäischen Union den geregelten Grenzwert darstellen soll), in auf und überschritten damit nicht den in der Ausnahmevorschrift vorgesehenen Grenzwert. Es fehlte aber an der Voraussetzung, dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss. Denn wurden die Blüten etwa beim Backen erhitzt, führte dies zur Freisetzung weiteren THC, das beim Konsum durch den Endabnehmer einen Cannabisrausch erzeugen konnte. Einer der CBD-Händler hatte insgesamt 120Kg CBD-Blüten aus Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil an Cannabidiol (CBD) gekauft, der "Mittäter" half.
Das war dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Gehilfen gleichgültig. Der dritte Teilnehmer wurde nie bekannt, so von BGH bestätigt. Dass ein Missbrauch zu Rauschzwecken ausgeschlossen sein muss ist die Grundlage dieses Urteils. Denn angenommen die Blüten werden etwa erhitzt, würde dies zur Freisetzung weiteres Tetrahydrocannabinol führen, welches beim Konsumenten einen Rausch erzeugen würde.Cannabispflanzen mit einem zu hohen THC Gehalt ist selbstverständlich illegal.
Das Berliner Landgericht verurteilte ihn im Juli 2021 zu drei Jahren und neun Monaten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, eine Tat, welche in der Regel nicht für Handel von steuerpflichtigen Produkten ausgesprochen wird. Die beteiligten scheinen insgesamt 120 Kilogramm Blüten von Cannabispflanzen mit hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD) gekauft und verkauft haben.
Revision wegen CBD
Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, dass die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei den Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen.
Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV).
Angesichts der Möglichkeit eines gesundheitsgefährdenden Missbrauchs zu Rauschzwecken der CBD-Blüten von Cannabispflanzen hat der Senat in der Strafbarkeit des Handels mit diesen auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gesehen.
Das Urteil des Landgerichts Berlin ist damit rechtskräftig." Der Hauptangeklagte wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Die vertriebenen Blüten waren Knospen von Cannabispflanzen mit einem hohen Anteil des Wirkstoffs Cannabidiol (CBD).
Quelle: Bundesgerichtshof.de/cbdurteil
Fazit
Der Handel mit CBD ist grundsätzlich innerhalb der Europäischen Union erlaubt, solange der THC Gehalt unter 0,2% liegt, und nur solange ein Missbrauch zu Rauschzwecken auszuschließen ist.